19 entries categorized "Gesetze"

03. Oktober 2006

ELTERNGELD lässt aus Kinderwunsch Kinderwirklichkeit werden

Anlaesslich ihrer Rede im Bundestag zur 2./3. Lesung des Gesetzes zur Einfuehrung des ELTERNGELDes erklaert die stellvertretende Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Caren Marks:

Mit der heutigen Verabschiedung des Gesetzes zur Einfuehrung des ELTERNGELDes geben wir eine Antwort auf veraenderte Lebenswirklichkeiten und Lebenswuensche von jungen Frauen und Maennern. Der von der SPD in den letzten Jahren eingeschlagene Kurs einer modernen, nachhaltigen und sozial gerechten Familienpolitik wird damit in der Grossen Koalition fortgesetzt. Das ELTERNGELD ist ein zentrales familienpolitisches Projekt der SPD und Baustein einer zukunftsorientierten Familienpolitik.

Mit dem Kernelement des ELTERNGELDes, der Einkommensersatzleistung, ermoeglichen wir Eltern, sich in den ersten Lebensmonaten ihres Kindes die gewuenschte Zeit fuer die Betreuung ohne finanzielle Sorgen zu nehmen.

Das ELTERNGELD gewaehrt unabhaengig vom Partnereinkommen einen finanziellen Ausgleich fuer den betreuenden Elternteil. Insbesondere fuer Muetter bedeutet dies eine wirtschaftliche Selbststaendigkeit innerhalb der Partnerschaft. Des Weiteren bietet es einen hoeheren Anreiz, nach der Kinderphase schneller als bisher in den Beruf zurueckzukehren. Die neue Regelung des Geschwisterbonus verstaerkt diesen Anreiz.

Auch allein Erziehende profitieren von dem ELTERNGELD, weil es ihnen wirtschaftliche Eigenstaendigkeit bei einer Erwerbsunterbrechung sichert.

Durch die Partnermonate geben wir Vaetern mehr Moeglichkeiten, sich partnerschaftlich an der Kinderbetreuung zu beteiligen. Durch die Einkommensersatzleistung gewinnen Eltern mehr Wahlfreiheit hinsichtlich ihrer Elternrolle, es gibt nun eine echte Alternative zur traditionellen Rollenaufteilung. Das ELTERNGELD ist ein wichtiges gleichstellungspolitisches Instrument, das auch Kindern zugute kommt. Kinder brauchen Muetter und Vaeter.

Ein umfassender Mix aus Zeit, unterstuetzender Infrastruktur und Geld traegt dazu bei, dass aus dem Kinderwunsch junger Paare wieder mehr Kinderwirklichkeit wird. Nur in einem breit angelegten gesellschaftlichen Buendnis gelingt es, Deutschland zu einem der kinder- und familienfreundlichsten Laender zu gestalten. Kinder und Familien muessen willkommen sein.

© 2006 SPD-Bundestagsfraktion - Internet: http://www.spdfraktion.de

21. September 2006

Gekürzte Pendlerpauschale: Wie der Weg zur Arbeit jetzt noch zählt

Beschäftigte und Chefs müssen künftig teils deutlich mehr zahlen
Ab nächstem Jahr können weniger Kosten für den Weg zur Arbeitsstelle steuerlich abgesetzt werden. Das bedeutet für Millionen Beschäftigte teils Mehrbelastungen von mehreren hundert Euro – und für ihre Arbeitgeber ebenfalls. Wir erklären, worauf es ankommt.


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25. August 2006

Mehr Rechtsprechung, mehr Arbeitslosigkeit

Arbeitsgerichte und Arbeitslosigkeit stehen in engem Zusammenhang, sagt Michael Neugart (WZB). Das deutsche Arbeitsrecht habe zu einer großen Rechtsunsicherheit auf Seiten der Unternehmen geführt, was weniger Einstellungen zur Folge haben könnte. "Die Politik sollte das Heft in die Hand nehmen und eindeutige arbeitsrechtliche Regelungen schaffen", fordert Neugart in seinem Namensbeitrag.

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15. August 2006

Arbeitsrecht: In der Arbeitsvergütung darf kein Urlaubsentgelt enthalten sein!

Das Urlaubsentgelt darf vom Arbeitgeber nicht in den Stunden- oder Tageslohn einbezogen werden.
Somit besteht für den Arbeitnehmer nach der europäischen Arbeitszeitrichtlinie ein Anspruch auf den bezahlten Mindesturlaub, der ansonsten durch die Einbeziehung des Urlaubsentgelts in die reguläre Vergütung umgangen werden könnte.


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14. August 2006

Kündigung wegen Privat-Telefonaten und Arbeitszeit-Betrug

Die Vertriebsrechts-Experten der Anwaltskanzlei Küstner, von Manteuffel & Wurdack, Göttingen, kommentieren Kündigungen wegen Privattelefonaten und Arbeitszeitbetrug.
Auch wenn angestellte Reisende bei Vorliegen der Voraussetzungen allgemeinen Kündigungsschutz genießen, heißt das nicht, dass sie unkündbar sind: Besteht ein Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, ist auch in diesen Fällen eine wirksame Kündigung grundsätzlich möglich.


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11. August 2006

Arbeitsrecht: Schriftform bei Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags

Das BAG hat nunmehr klargestellt, dass auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags von beiden Parteien unterzeichnet werden muss (BAG, Urteil vom 26.7.2006, 7 AZR 514/05; Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 19 Sa 1529/04).


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Arbeitsrecht: Anfechtung eines Aufhebungsvertrages bei Androhung von außergerichtlicher Kündigung

Droht der Arbeitgeber mit einer außerordentlichen Kündigung, kann der Arbeitnehmer einen daraufhin geschlossenen Aufhebungsvertrag anfechten, wenn ein verständiger Arbeitgeber die fristlose Kündigung nicht ernsthaft erwogen hätte (BAG, Urteil v. 15.12.2005, 6 AZR 197/05; Vorinstanz Hessisches LAG, Urteil vom 9. Februar 2005 - 2 Sa 1898/04).


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08. August 2006

Arbeitszeit-Betrug - Wer hat an der Uhr gedreht?

Die Angabe falscher Arbeitszeiten rechtfertigt noch nicht automatisch eine Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges.
Das geht aus einem am Montag bekannt gewordenen Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt hervor. Die Richter gaben der Klage einer Bürosachbearbeiterin gegen ein Dienstleistungsunternehmen statt und erklärten die fristlose Kündigung für gegenstandslos.


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07. August 2006

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot im einseitig vorformulierten Arbeitsvertrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit

Pressemitteilung Nr. 44/06

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot im einseitig vorformulierten Arbeitsvertrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit

Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag, nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für längstens zwei Jahre bestimmte Wettbewerbshandlungen zu unterlassen, und ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 74 ff. HGB gelten, ist die Wettbewerbsabrede nicht wegen Fehlens einer Karenzentschädigung nichtig. In einem solchen Fall decken die Arbeitsvertragsparteien mit der Bezugnahme auf die §§ 74 ff. HGB auf Grund der Regelungsdichte dieser gesetzlichen Vorschriften alle wesentlichen Elemente einer Wettbewerbsabrede und damit auch die Zahlung von Karenzentschädigung ab. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot setzt nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf einer vereinbarten Probezeit endet. Soll das Verbot erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit in Kraft treten, müssen die Parteien dies vereinbaren. Fehlt eine solche Abrede, kann sich der Arbeitgeber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Wettbewerbsverbot diene nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses. Diese rechtshindernde Einwendung steht nur dem Arbeitnehmer zu.

Auf Zahlung von Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte der von ihr bezogenen vertragsmäßigen Leistungen geklagt hatte eine als Ergotherapeutin beschäftigte Angestellte. Diese hatte sich in dem von der beklagten Arbeitgeberin vorformulierten Arbeitsvertrag verpflichtet, für die Dauer von zwölf Monaten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Umkreis von 15 km von der Praxis der Beklagten bestimmte Wettbewerbshandlungen zu unterlassen. Nach ca. drei Monaten kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Probezeit ordentlich. Die Klägerin hielt sich an das vereinbarte Wettbewerbsverbot.

Das Landesarbeitsgericht änderte das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts ab und gab der Klage statt. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Parteien hatten das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart. Es galt auch für das Ausscheiden innerhalb der Probezeit.

BAG, Urteil vom 28. Juni 2006 - 10 AZR 407/05 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 16. Juni 2005 - 8 Sa 986/04 -

Befristung des Arbeitsvertrags - Schriftform

Pressemitteilung Nr. 53/06

Befristung des Arbeitsvertrags - Schriftform

Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, muss die Urkunde nach § 126 Abs. 1 BGB vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB durch beide Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Zur Wahrung der nach § 14 Abs. 4 TzBfG erforderlichen Schriftform genügt es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbietet und die andere Partei dieses Angebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet (ebenso zum Schriftformerfordernis für langfristige Mietverträge in § 566 Satz 1 BGB aF: BGH 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - BGHZ 160, 97; aA RG 19. Juni 1922 - III 657/21 - RGZ 105, 60). Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu § 14 Abs. 4 TzBfG entschieden.

Die Klägerin war auf Grund eines zum 31. Januar 2003 befristeten Arbeitsvertrags bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 21. November 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das mit ihr bestehende Arbeitsverhältnis über das zunächst vorgesehene Vertragsende am 31. Januar 2003 bis zum 31. Januar 2004 verlängert werde. Das Schreiben war von zwei Vertretern der Beklagten unterzeichnet. Entsprechend der von der Beklagten am Ende des Schreibens geäußerten Bitte unterzeichnete auch die Klägerin dieses Schriftstück. Damit ist eine dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG, § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB genügende Befristungsabrede zustande gekommen. Die auf Feststellung der Unwirksamkeit der zum 31. Januar 2004 vereinbarten Befristung gerichtete Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht deshalb, ebenso wie in den Vorinstanzen, keinen Erfolg.

BAG, Urteil vom 26. Juli 2006 - 7 AZR 514/05 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 19 Sa 1529/04 -

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