Die Diskriminierungsmerkmale
Was ist eigentlich mit dem Begriff „ethnische Herkunft“ gemeint, was mit „sexueller Identität“? Wann liegt eine „Behinderung“ vor. Die einzelnen Diskriminierungstatbestände des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) werfen Fragen auf.
Nach dem neuen AGG sind Benachteiligungen aufgrund folgender Merkmale verboten:
Geschlecht
Lebensalter
Behinderung
Rasse und ethnische Herkunft
Religion und Weltanschauung
sexuelle Identität
Geschlecht/Lebensalter
Die Merkmale Geschlecht und Lebensalter erklären sich von selbst. Zu beachten ist allerdings: Bisher war in diesem Bereich der Fokus meist auf der Benachteiligung von Frauen und älteren Arbeitnehmern. Es ist jedoch genauso unzulässig, Männer und jüngere Beschäftigte zu benachteiligen.
Behinderung
Der Begriff der Behinderung ist weit zu fassen. Nach dem AGG liegt eine Behinderung vor, wenn die körperlichen Funktionen, die geistigen Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit soweit beeinträchtigt sind, dass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zumindest beeinträchtigt ist. Dies kann schon der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer starkes Übergewicht hat oder unter einer Erkrankung wie Neurodermitis leidet.
Rasse und ethnische Herkunft
Die "ethnische Herkunft" umfasst die Abstammung und den nationalen Ursprung eines Menschen, aber auch seine Hautfarbe und die sonstigen biologischen Merkmale. Für eine ethnische Gruppe ist charakteristisch, dass sie eine lange gemeinsame Geschichte hat, die von der Gruppe bewusst als andersartig im Vergleich zu anderen Gruppen wahrgenommen wird und deren Erinnerung lebendig gehalten wird. Eine weitere charakteristische Eigenschaft einer ethnischen Gruppe ist, dass sie eine eigene kulturelle Tradition besitzt, die familiäre und gesellschaftliche Sitten und Gebräuche mit einbezieht und häufig - wenn auch nicht zwingend - mit der Befolgung von religiösen Geboten verbunden ist.
Religion
Die Frage, ob eine Religion vorliegt, wird in Zweifelsfällen anhand der Rechtsprechung zu Artikel 4 Grundgesetz zu beantworten sein. Wichtig ist, dass es sich sowohl nach dem geistigen Inhalt und als auch dem äußeren Erscheinungsbild um eine Religionsgemeinschaft handelt. Inhaltlich dürfen Arbeitgeber eine Religionsgemeinschaft nicht bewerten. Ein Mitglied einer anerkannten Religionsgemeinschaft, wie z.B. des Islam, darf auch dann nicht wegen dieses Merkmals benachteiligt werden, wenn der Arbeitgeber dem Islam kritisch gegenüber steht.
Sexuelle Identität
Geschützt sind hier sämtliche Formen der Sexualität wie Homosexualität, Bisexualität, Transsexualität und zwischengeschlechtliche Menschen. Natürlich schützt das AGG auch die heterosexuellen Menschen, auch wenn es hier in der Praxis kaum zu Diskriminierungen kommen dürfte.
Begriff der Benachteiligung/Diskriminierung
Neben unmittelbaren Benachteiligungen, verbietet das AGG auch mittelbare Ungleichbehandlungen. Dazu zwei Beispiele: Wer Teilzeitbeschäftigte diskriminiert, benachteiligt mittelbar Frauen, weil statistisch gesehen etwa 80 % der Teilzeitbeschäftigten weiblich sind. Somit liegt eine Diskriminierung aufgrund des Merkmals „Geschlecht“ vor.
Arbeitgeber, die in der Stellenanzeige gute Deutschkenntnisse fordern, benachteiligen mittelbar eine Vielzahl von Ausländern, also Menschen mit einer anderen ethnischen Herkunft. Hier ist der Arbeitgeber gefordert, sachliche Gründe anzuführen, warum gute Deutschkenntnisse für die ausgeschriebene Stelle unerlässlich sind.
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